Allgemeine Geschäftsbedingungen – B2B

Varela Digital Solutions · Stand 05.08.2026

Anbieter ist Johannes Paetzold Varela, handelnd unter Varela Digital Solutions, Einzelunternehmen, Deiringser Weg 16A, 59494 Soest, Deutschland, E-Mail: kontakt@varela-digital-solutions.de – nachfolgend „Agentur“.

§ 1 Geltungsbereich und B2B-Beschränkung

  1. Diese AGB gelten für Verträge über Webdesign, Webentwicklung, technische Basis-SEO, CMS-/Hosting-Einrichtung, Betreuung, Wartung und damit zusammenhängende Leistungen der Agentur.
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Agentur bietet auf Grundlage dieser AGB keine Leistungen an Verbraucher an.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung in Textform zustimmt. Eine vorbehaltlose Leistung allein ist keine Zustimmung.
  4. Tatsächlich im Einzelnen ausgehandelte Abreden haben Vorrang. Im Übrigen richtet sich die Dokumentenrangfolge nach dem Website- und Betreuungsvertrag. Der AVV geht ausschließlich in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und statische Fassung

  1. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden. Fehlt eine Frist, beträgt die Bindungsfrist 14 Kalendertage. Unverbindliche Kostenschätzungen werden als solche bezeichnet.
  2. Der Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme, beiderseitige Unterzeichnung oder eine auf Wunsch des Kunden für beide Seiten erkennbare Aufnahme der Leistung zustande.
  3. Vor Vertragsschluss erhält der Kunde die für seinen Auftrag geltende statische Fassung von Vertrag, Anlagen, AGB und – soweit erforderlich – AVV. Spätere Fassungen gelten nicht rückwirkend und für bestehende Verträge nur nach wirksamer Vereinbarung.

§ 3 Leistungen und Erfolgsabgrenzung

  1. Umfang, Einordnung und Abnahmekriterien ergeben sich aus dem ausgefüllten Auftragsblatt und den projektbezogenen Anlagen. Nicht vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
  2. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Leistungsinhalt. Abnahmefähige Ergebnisse können Werkleistungen sein; laufende Tätigkeiten ohne geschuldeten Erfolg sind Dienstleistungen.
  3. SEO-, Marketing- und Beratungsleistungen enthalten keine Garantie für Ranking, Indexierung, Besucher, Leads, Conversion, Umsatz oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg.
  4. Die Agentur erstellt und prüft keine Rechtstexte und erbringt keine Rechtsberatung. Sie bindet nur vom Kunden, dessen Rechtsberater oder einem Rechtstextdienst bereitgestellte und freigegebene Texte technisch ein.
  5. Kundenwebsites werden als statische Dateien über einen fertigen ZIP-Import verwaltet. Ein Baukasten-, Template- oder Selbstbedienungs-Generator ist nicht geschuldet.
  6. Nicht produktive V4-Funktionen – insbesondere Bestellplattform, SMS-Verifikation, Stripe oder andere Zahlungsanbieter, produktives Scaleway Transactional Email sowie Google-Ads-Remarketing – sind nur bei gesonderter Prüfung und Vereinbarung geschuldet.

§ 4 Mitwirkung und Verantwortungsbereich des Kunden

  1. Der Kunde stellt Inhalte, Informationen, Freigaben, Zugänge und entscheidungsbefugte Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und nutzbar bereit. Er hält Sicherungskopien seiner übergebenen Originalinhalte vor.
  2. Der Kunde gewährleistet, dass seine Inhalte, Daten, Weisungen und Geschäftstätigkeit rechtmäßig sind und erforderliche Rechte, Rechtsgrundlagen, Informationen und Einwilligungen vorliegen.
  3. Das Standardangebot unterstützt keine planmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO oder strafrechtlicher Daten nach Art. 10 DSGVO. Der Kunde vermeidet entsprechende Abfragen und weist Nutzer sichtbar auf den Ausschluss hin. Eine Abweichung setzt eine gesonderte Leistungs-, Risiko- und AVV-Regelung voraus.
  4. Erkennt der Kunde Fehler, Sicherheits- oder Datenschutzvorfälle, meldet er sie unverzüglich mit den verfügbaren Informationen und wirkt an der Eingrenzung mit.
  5. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verschieben betroffene Termine um die Verzögerung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Mehraufwand wird nur nach vorherigem Hinweis und nach dem vereinbarten Satz berechnet.

§ 5 Änderungen, Freigaben und Termine

  1. Änderungs- und Zusatzwünsche außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen eines freigegebenen Change Requests. Dieser beschreibt mindestens Leistung, Vergütung, Termin-, Abnahme-, Betriebs-, Sicherheits- und Datenschutzfolgen.
  2. Projektfreigaben erfolgen durch die benannten Personen in Textform. Erkennbare Widersprüche oder erhebliche Risiken klärt die Agentur vor Umsetzung.
  3. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sonstige Angaben sind Zieltermine.
  4. Sicherheitskritische Sofortmaßnahmen zur Abwehr eines konkret drohenden Schadens sind auch ohne vorherigen Change Request zulässig, wenn der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar ist. Die Agentur beschränkt, dokumentiert und meldet die Maßnahme unverzüglich.

§ 6 Vergütung, Rechnung und Zahlungsverzug

  1. Es gelten die im Auftragsblatt und in der Vergütungs-/Betriebsanlage vereinbarten Nettopreise. Steuerstatus und etwaige gesetzliche Umsatzsteuer werden dort transparent ausgewählt.
  2. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden bei Einmalprojekten 50 Prozent als Vorauszahlung nach Auftrag und 50 Prozent nach Abnahme vor Liveschaltung mit jeweils sieben Kalendertagen Zahlungsziel berechnet.
  3. Laufende Leistungen werden nach Monatsende mit 14 Kalendertagen Zahlungsziel abgerechnet. Ein untermonatlicher Beginn wird nach den tatsächlichen Kalendertagen anteilig berechnet.
  4. Der Kunde darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
  5. Bei erheblichem Zahlungsverzug kann die Agentur nach Mahnung und angemessener Nachfrist noch nicht erbrachte Leistungen verhältnismäßig aussetzen. Kundendaten, personenbezogene Daten, Domains und kundeneigene Zugänge werden nicht zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen zurückbehalten. Rechte an noch nicht bezahlten Agenturleistungen bleiben unberührt.

§ 7 Drittanbieter, Hosting, Domains und Konten

  1. Drittanbieter, Vertragsinhaber, Regionen, Fremdkosten, Verlängerung und Kündigung werden projektbezogen dokumentiert.
  2. Der produktive Standardstack besteht aus Scalingo osc-fr1 für CMS/WAF, Supabase Pro Frankfurt für Datenbank/Auth/privaten Storage, Hostinger für statische Websites und gegebenenfalls E-Mail, Cloudflare Turnstile sowie IONOS Object Storage Frankfurt für verschlüsselte Offsite-Sicherungen. Vercel und Hetzner sind ausschließlich Demo-/Testsysteme.
  3. Bei einem Direktvertrag des Kunden schuldet die Agentur die Drittanbieterleistung nicht, haftet jedoch für eigene Beratungs-, Auswahl-, Integrations- und Konfigurationsfehler.
  4. Ist eine Drittleistung Teil des Agenturpakets oder wird sie im eigenen Namen beschafft, bleibt sie eine Leistung der Agentur; gesetzliche Zurechnungsregeln bleiben unberührt.
  5. Kundendomains sollen, soweit praktisch möglich, auf den Kunden lauten. Sie dürfen nicht als Druckmittel gesperrt, übertragen oder zurückgehalten werden.
  6. Veröffentlichungen erfolgen über die offizielle Hostinger API nur zu einer freigegebenen Website-/Domainbindung. Ein unklarer externer Zustand wird nicht blind wiederholt, sondern über Plan, Marker und Recoveryprozess geklärt.
  7. Fremdsoftware, Open-Source-Komponenten, Schriften, Plugins und Medien unterliegen ihren Lizenzbedingungen. Wesentliche bekannte Beschränkungen werden offengelegt.

§ 8 Abnahme und Mängel

  1. Für Werkleistungen gelten das Abnahmeverfahren des Hauptvertrags und die projektbezogenen Abnahmekriterien.
  2. Der Kunde beschreibt Mängel nachvollziehbar und ermöglicht angemessene Nacherfüllung. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
  3. Eine produktive Nutzung ist nur unter den im Hauptvertrag genannten Voraussetzungen als Abnahme zu werten. Staging, Test, Demonstration, Notbetrieb oder Nutzung unter wesentlichem Mangelvorbehalt genügen nicht.
  4. Die Abnahmefiktion setzt Fertigstellung, eine angemessene Frist und eine nicht fristgerechte Verweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels voraus.
  5. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Abnahme. Ausgenommen sind Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist, Garantie, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und sonstige zwingende gesetzliche Haftung.
  6. Eine Fremdsystemstörung schließt einen Mangel nur aus, soweit die Agentur keine eigene Auswahl-, Integrations-, Konfigurations-, Überwachungs- oder Reaktionspflicht verletzt hat.

§ 9 Nutzungsrechte, Referenzen und Handover

  1. Der Rechteumfang richtet sich nach Hauptvertrag und Leistungsbeschreibung. Nach vollständiger Zahlung umfassen die vereinbarten Rechte jedenfalls Betrieb, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung, Migration und Nutzung durch beauftragte Dienstleister, soweit keine Fremdlizenz entgegensteht.
  2. Allgemein verwendbare Werkzeuge, Frameworks, Methoden und vorbestehende Bestandteile der Agentur verbleiben bei ihr; der Kunde erhält die für seinen vereinbarten Betrieb erforderlichen Rechte.
  3. Portfolio-, Referenz- und Footer-Nutzung ist nur bei ausdrücklicher projektbezogener Zustimmung zulässig. Eine Zustimmung kann für die Zukunft widerrufen werden.
  4. Exit und Datenherausgabe richten sich nach Hauptvertrag und AVV. Kundendaten, personenbezogene Daten, Domains und kundeneigene Zugangsdaten werden nicht wegen offener Vergütung zurückbehalten.

§ 10 Betreuung, Support, Wartung und Verfügbarkeit

  1. Laufende Leistungen werden nur bei entsprechend ausgewähltem Modell und im Umfang der Vergütungs-/Betriebsanlage geschuldet.
  2. Reguläre Supportzeit ist Montag bis Freitag 09:00–17:00 Uhr Europe/Berlin, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Ohne gesonderte Vereinbarung bestehen keine 24/7-Überwachung, Rufbereitschaft oder garantierte Reaktions-/Behebungszeit.
  3. Reaktionsziele sind unverbindliche Ziele für die erste qualifizierte Rückmeldung, sofern sie nicht ausdrücklich als SLA mit Messverfahren und Rechtsfolge ausgewählt werden.
  4. Reguläres Wartungsfenster ist dienstags 02:00–05:00 Uhr Europe/Berlin. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen außerhalb des Fensters stattfinden. Vorhersehbare Beeinträchtigungen werden nach Möglichkeit 48 Stunden vorher mitgeteilt.
  5. RPO 24 Stunden und RTO acht Betriebsstunden sind interne Zielwerte, keine Garantie. Providerbackups, verschlüsselte Storage-Sicherungen und Restorewege werden nach dem vereinbarten Umfang kontrolliert.
  6. Übliche Provider- oder Netzstörungen sind nicht automatisch höhere Gewalt und entlasten die Agentur nicht von eigenen Auswahl-, Konfigurations-, Überwachungs-, Backup- und Reaktionspflichten.

§ 11 Kontakt-, Reservierungs- und E-Mail-Funktionen

  1. Ein Gast erhält nach einer Reservierungsanfrage zunächst nur eine Eingangsbestätigung. Die verbindliche Annahme, Ablehnung, Wartelisten- oder Alternativterminentscheidung erfolgt durch den Kunden.
  2. Der Kunde verantwortet Kapazität, Öffnungszeit, Überbuchung und die rechtliche Grundlage seiner Reservierungsverarbeitung.
  3. E-Mail-Protokollierung ist standardmäßig datensparsam; vollständige Kopien bedürfen bewusster Aktivierung und festgelegter Frist.
  4. Die Annahme einer Nachricht durch einen SMTP-Server ist keine Garantie für Zustellung, Lektüre oder Antwort.

§ 12 Datenschutz, Vertraulichkeit und Sicherheit

  1. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, muss vor Beginn der Verarbeitung ein projektspezifisch ausgefüllter AVV bestehen. Eigene Verantwortlichkeiten der Parteien bleiben unberührt.
  2. Die Agentur bleibt für Kunden-Endkundendaten Auftragsverarbeiterin. Agenturrollen sehen keine Klartext-Endkundendaten, sondern nur zulässige Aggregate; Kundenrollen verwalten Daten tenantisoliert.
  3. Die Agentur setzt Unterauftragsverarbeiter nur nach Maßgabe des AVV ein. Änderungen an personenbezogenen Datenflüssen werden vor produktiver Aktivierung geprüft.
  4. Für Supabase gilt die DPA Version 1 vom 1. August 2026 mit Supabase Pte. Ltd., Singapur. Sie ist in die Supabase Terms of Service einbezogen und bedarf nach Anbieterunterlagen und Supportbestätigung keiner gesonderten Unterzeichnung oder Aktivierung. Die maßgebliche Fassung und die Supportbestätigung werden als Anbieternachweis archiviert und aktuell gehalten.
  5. Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen angemessen. Die allgemeine Pflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse solange ihr Geheimnischarakter besteht und für personenbezogene Daten nach Datenschutzrecht.
  6. Die Parteien verwenden individuelle Konten, schützen Zugangsdaten und informieren einander unverzüglich über relevante Sicherheitsereignisse.

§ 13 Haftung

  1. Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer Garantie und in sonstigen zwingenden gesetzlichen Fällen.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Eine zusätzliche summenmäßige Begrenzung gilt nur, wenn sie in der Vergütungs-/Betriebsanlage beziffert und nach Versicherungs- und Risikoabgleich freigegeben wurde. Bleibt das Feld leer, besteht keine zusätzliche Summengrenze.
  4. Vorhersehbare, vertragstypische Folgeschäden werden nicht pauschal ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust wird nur auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, soweit die Sicherung dem Kunden oblag; eigene Backup- und Restorepflichten der Agentur bleiben unberührt.
  5. Die Regelungen gelten entsprechend zugunsten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 14 Laufzeit, Kündigung und Exit

  1. Laufzeiten und Mindestlaufzeiten ergeben sich aus dem Auftragsblatt. Der Standard beträgt zwölf Monate für Modell B und 24 Monate für Modell C.
  2. Nach der Mindestlaufzeit laufen Dauerleistungen unbefristet und sind mit einem Monat zum Monatsende kündbar.
  3. Gesetzliche Kündigungsrechte für Werkleistungen, insbesondere §§ 648 und 648a BGB, und für Dauerschuldverhältnisse bleiben unberührt. Eine Kündigung von Modell C macht nicht automatisch sämtliche Restmonatsraten fällig.
  4. Bei behebbarer Pflichtverletzung setzt eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich eine erfolglose angemessene Abhilfefrist oder Abmahnung voraus, soweit sie nicht entbehrlich ist.
  5. Kündigungen bedürfen der Textform. Nach Vertragsende gelten das 30-tägige Standard-Exit-Fenster, die Datenrückgabe nach AVV und die vereinbarten Regeln zur Deaktivierung.

§ 15 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt setzt ein externes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und trotz angemessener Vorsorge nicht vermeidbares Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle voraus.
  2. Die betroffene Partei informiert unverzüglich, mindert Auswirkungen und nimmt Leistungen schnellstmöglich wieder auf.
  3. Gewöhnliche Anbieter-, Kapazitäts-, Konfigurations-, Backup- oder Redundanzfehler gelten nicht automatisch als höhere Gewalt.
  4. Dauert die Störung länger als 30 Kalendertage, kann jede Partei die unmittelbar betroffene Dauerleistung kündigen.

§ 16 Schlussbestimmungen und Stand

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Änderungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form gilt. Tatsächlich ausgehandelte Abreden bleiben unberührt.
  4. Ist eine Bestimmung nicht einbezogen oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion zulasten des Kunden ist nicht vereinbart.
  5. Für den einzelnen Auftrag gilt die vor Vertragsschluss übergebene statische Fassung. Der auf dem Deckblatt ausgewiesene Stand dient ihrer eindeutigen Identifizierung.